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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein umstrittenes Tarifgesetz verfassungskonform ist. Das Tarifeinheitsgesetz sieht vor, dass bei konkurrierenden Tarifverträgen innerhalb eines Unternehmens die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft mit der größten Mitgliederzahl gilt. Mit diesem 2015 eingeführten Gesetz wollte die Bundesregierung Machtkämpfe zwischen verschiedenen Gewerkschaften verhindern, in denen eine Untergruppe von Arbeitnehmern zum Nachteil der breiteren Erwerbsbevölkerung zu Streiks aufgerufen wurde. In Fällen, in denen Tarifverträge im selben Unternehmen kollidieren, gilt die Vereinbarung zwischen arbeitgeber und der Gewerkschaft mit der größten Mitgliedschaft. Ein Tarifvertrag einer Minderheitsgewerkschaft kann laut Gericht jedoch nur abgelehnt werden, wenn die Gewerkschaft mit der Mehrheit der Beschäftigten im Unternehmen die Interessen der Mitglieder der Minderheitsgewerkschaft im Rahmen des bestätigten Tarifvertrags ernsthaft und wirksam berücksichtigt hat. Daher muss die größere Gewerkschaft, die die anerkannte Vereinbarung unterzeichnet hat, zeigen, dass sie die Interessen ihrer Kollegen, die kleineren Gewerkschaften angehören, plausibel berücksichtigt hat. Vor diesem Hintergrund hat die Koalitionsregierung ein neues Gesetz auf den Weg gebracht, das am 10. Juli 2015 in Kraft getreten ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn zwei nicht identische Tarifverträge von verschiedenen Gewerkschaften in einem Establishment Konflikt, der Tarifvertrag der Gewerkschaft mit der größten Mitgliedschaft in der Einrichtung gilt. Unmittelbar nach der Verabschiedung dieses Gesetzes reichten mehrere kleinere Gewerkschaften zusammen mit der DGB-Dienstleistungsgewerkschaft und ver.di Verfassungsbeschwerde ein. Die Auslegung und Anwendung des Gesetzes muss jedoch mit der Tarifautonomie-Autonomie im Einklang stehen, die als Grundrecht der Art. 9(3) des Grundgesetzes (GG). Es ist Sache der ordentlichen Gerichte, die noch ungelösten Fragen im Detail zu entscheiden.

Das Gesetz ist mit der Verfassung nur insoweit unvereinbar, als es nicht in vertanen Vorkehrungen steht, um sicherzustellen, dass die Interessen von Mitgliedern bestimmter Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge nicht einseitig vernachlässigt werden. Ein Tarifvertrag gilt für Ihr Arbeitsverhältnis, wenn Sie Mitglied der Gewerkschaft sind, wenn Ihr Arbeitgeber Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist und die Gewerkschaft und der Arbeitgeberverband einen Tarifvertrag ausgehandelt haben. Ein Tarifvertrag gilt auch, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag darauf Bezug genommen wird oder Ihr Arbeitgeber einer Branche angehört, in der allgemein verbindliche Tarifverträge gelten (z.B. Gebäudereinigung, Sicherheitsdienste und andere).

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