Kooperationsvertrag rechtsnatur

In einem Kooperationsvertrag ist die andere Partei in der Regel ein anderes Unternehmen. Eine der Parteien kann zum Beispiel auch eine Universität, ein Polytechnikum, ein Forschungsinstitut oder ein Entwicklungszentrum sein. Die Parteien eines Kooperationsabkommens sind in der Regel gleichberechtigt, und die jeweiligen Verpflichtungen der Parteien sind ähnlich. Andererseits ist es auch möglich, dass eine der Parteien nur als Koordinator fungiert und es den anderen Parteien überlässt, alle praktischen Verpflichtungen zu erfüllen. All diese Dinge sollten in dem Abkommen klar dargelegt werden. Wenn ein Unternehmen Finanzierungen oder Subventionen erhält, z. B. von der Europäischen Union, ist es wichtig, einem Kooperationsabkommen besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Ich unterstütze unsere Mandanten in allen möglichen alltäglichen Rechtsfragen. Ich bin besonders erfahren in Fragen im Zusammenhang mit geschäftsrechtlichen Vereinbarungen und IPR. Ich bin auch qualifizierter Markenanwalt (PRH und EUIPO).

Hinsichtlich der vertraglichen Haftung ist zu beachten, dass Kooperationsvereinbarungen in der Regel nur für die Vertragsparteien verbindlich sind. Beim Abschluss eines Kooperationsvertrags ist der Unterschied zwischen einer juristischen Person, z. B. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und den Eigentümern der Gesellschaft zu beachten. Wenn der Zweck darin besteht, Verpflichtungen für eine Gesellschaft in den Kooperationsvertrag aufzunehmen, muss die Gesellschaft Vertragspartei der Vereinbarung werden und nicht nur ihre Aktionäre. Ebenso reicht es nicht aus, die Aktionäre zu binden, wenn der Zweck darin besteht, nur Verpflichtungen für die Gesellschaft aufzunehmen, und die Aktionäre müssen auch Vertragsparteien der Vereinbarung werden oder anderweitig an ihre Bedingungen gebunden werden. Ich unterstütze unsere Mandanten in ihren rechtlichen Angelegenheiten umfassend, aber meine stärkste Expertise liegt im Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht und Transaktionen. Die Zusammenarbeit ist “horizontaler Art”, wenn eine Vereinbarung zwischen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbern geschlossen wird.

Darüber hinaus betreffen diese Leitlinien auch horizontale Kooperationsvereinbarungen zwischen Nichtwettbewerbern, z. B. zwischen zwei Unternehmen, die auf denselben Produktmärkten, aber auf verschiedenen räumlichen Märkten tätig sind, ohne potenzielle Wettbewerber zu sein. Horizontale Kooperationsabkommen können zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen führen, insbesondere wenn sie ergänzende Tätigkeiten, Fähigkeiten oder Vermögenswerte miteinander verbinden. Horizontale Zusammenarbeit kann ein Mittel sein, um Risiken zu teilen, Kosten zu sparen, Investitionen zu erhöhen, Know-how zu bündeln, Produktqualität und Vielfalt zu verbessern und Innovationen schneller zu starten. Andererseits können horizontale Kooperationsabkommen zu Wettbewerbsproblemen führen. Dies ist z. B.

der Fall, wenn die Parteien vereinbaren, Preise oder Produktion festzusetzen oder Märkte zu teilen, oder wenn die Zusammenarbeit es den Parteien ermöglicht, die Marktmacht zu erhalten, zu gewinnen oder zu erhöhen, und dadurch negative Markteffekte in Bezug auf Preise, Produktion, Produktqualität, Produktvielfalt oder Innovation hervorrufen kann. Die Kommission erkennt zwar die Vorteile an, die sich aus horizontalen Kooperationsabkommen ergeben können, muss aber sicherstellen, dass ein wirksamer Wettbewerb aufrechterhalten wird. Artikel 101 bildet den rechtlichen Rahmen für eine ausgewogene Bewertung, bei der sowohl nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb als auch wettbewerbsfördernde Auswirkungen berücksichtigt werden. © EUR Lex I arbeiten hauptsächlich mit Aufträgen im Zusammenhang mit Gewerbeverträgen, Bau und Immobilien. Dieses Glossar entspricht der Liste der Schlüsselwörter, die von der Suchmaschine Concurrences verwendet werden. Jedes Keyword wird automatisch durch die neuesten EU- und nationalen Rechtsprechungen aus dem e-Competitions Bulletin und der Concurrences Review aktualisiert. Die Definitionen sind aus dem Glossar der GD COMP über begriffe der EU-Wettbewerbspolitik (© Europäische Union, 2002) und dem Glossar der Wirtschafts- und Wettbewerbsrechtder der OECD (© OECD, 1993) ablesen.

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