§§ 631 ff. bgb werkvertrag

• 433 Typische Vertragspflichten im Kaufvertrag (1) Der Verkäufer einer Sache ist durch einen Kaufvertrag verpflichtet, die Sache an den Käufer zu übergeben und die Immobilie in der Sache zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer hat die Sache dem Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln zur Verfügung zu stellen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen und das Gekaufte zu übernehmen. • 182 Genehmigung (1) Ist die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das gegenüber einem anderen durchzuführen ist, von der Zustimmung eines Dritten abhängig, so kann die Erteilte und Verweigerung der Genehmigung sowohl gegen die eine als auch gegen die andere Partei erklärt werden. (2) Für das Rechtsgeschäft ist das für das Rechtsgeschäft festgelegte Form nicht erforderlich. (3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Zustimmung des Dritten durchgeführt, so gelten entsprechend die Bestimmungen des Art. 111 Abs. 2, 3. […] 102. Vgl.

auch Auch Art. 9:507 PECL (für Situationen, in denen der Gläubiger keine Ersatzleistung erzielt hat, aber ein aktueller Preis für die vertraglich vereinbarte Leistung ist). Diese Regeln entsprechen Artt. 7.4.5 und 7.4.6 PICC und sie wurden von Artt inspiriert. 75 und 76 CISG. Für eine vergleichende Beurteilung des Begriffs “Schäden für Nichterfüllung” siehe hans Stoll, in: Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht (3. Aufm., 2000), Art. 74, nn. 3, 14; Schlechtriem, Entwicklung (n. 90), 22. 311a II BGB sieht nun eine andere Haftungsregelung vor.

Sie beruht auf folgenden Erwägungen: (i) Anfängliche objektive und subjektive Unmöglichkeit sind gleich zu behandeln. ii) Für die anfängliche und überfordernde Unmöglichkeit sollte dieselbe Haftungsregelung gelten. Denn es wäre umständlich und willkürlich, den Haftungsstandard davon abhängig zu machen, ob das Gemälde kurz vor oder kurz nach Vertragsschluss gestohlen wurde. [152] (iii) Daraus folgt, dass das Fehlerprinzip auch bei anfänglichen Hindernissen Vorrang haben sollte. iv) Der Bezugspunkt für die Schuldzuweisung ist jedoch in Fällen von anfänglichen und übergeordneten Hindernissen unterschiedlich.

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